Einreisebestimmungen für Hunde
Für jedes Land sind spezielle Einreisebestimmungen für Haustiere zu beachten. Sollten Sie einen Hund einer gelisteten Rasse halten, beachten Sie auch unbedingt diese Regelungen für die Wiedereinreise in die BRD.
Bitte beachten Sie auch, daß die einzelnen Ländern noch weitergehende Vorschriften festlegen können.
Griechenland Kroatien Frankreich Italien Norwegen Schweden Dänemark Holland Belgien Polen Tschechien Slowakei Österreich Ungarn Spanien
Bitte beachten Sie auch die Vorschriften der Länder, die Sie auf dem Weg zu Ihrem Urlaubsort durchqueren müssen!
Reisebestimmungen für Hunde, Katzen und Frettchen innerhalb der EU
Gültig seit dem 03.07.2004 für
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien/Nordirland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden (+ Sonderregelung) und Spanien
Gültig seit dem 01.05.2004 für die EU-Beitrittsländer 2004
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Am 03.07.2004 trat die neue EU-Verordnung (Verordnung 998/2003 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.05.2003) über die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) zwischen EU-Mitgliedsstaaten und aus Drittländern in EU-Mitgliedsstaaten in Kraft. Diese Verordnung gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung darstellen.
Die Verordnung besagt, daß Heimtiere zur eindeutigen Identifikation tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein müssen. Die Mikrochips müssen der ISO-Norm 11784 oder 11785 entsprechen. Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden. Die Kennzeichnung mit Tätowierung ist nur übergangsweise bis zum 2. Juli 2011 zulässig.
Bei der Einreise in eines der oben erwähnten Länder muss der neue EU-Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, daß eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) vorgenommen wurde.
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Einschub:
Mit Datum 20. Dezember 2005 hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) die deutsche Tollwutverordnung geändert und dem EU-Recht angepasst.
http://bundesrecht.juris.de/tollwv_1991/BJNR011680991.html Der entscheidende neue Passus:
"Begriffsbestimmungen", Paragraph 1:
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: (....)
3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut
a)im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt, oder b)im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt.
Das bedeutet: Es wird nicht mehr nur die jährliche Tollwutimpfung als "wirksamer Impfschutz" anerkannt, sondern als "wirksamer Impfschutz" gelten nun Wiederholungsimpfungen, die innerhalb der vom Hersteller angegebenen Zeitabstände verabreicht worden sind. Quelle: http://www.haustierimpfungen.de/index2.htm
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Die EU-Mitgliedstaaten gestatten die Einreise eines Heimtieres, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, sofern für dieses Tier ein Ausweis mitgeführt wird und wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist. Gleiches gilt, wenn es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist. Dabei darf es nicht mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit dem Tollwutvirus ausgesetzt gewesen sein könnten, in Kontakt gekommen sein.
Bei der Einreise von Heimtieren aus den Drittländern Russland (seit Herbst 2009), Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikan in einen EU-Mitgliedstaat gelten die Bestimmungen zum Tollwutschutz entsprechend der Ausfuhr aus einem EU- Mitgliedstaat.
Bei der Einfuhr aus einem anderen als den aufgeführten Drittländern in einen EU- Mitgliedstaat müssen die Tiere tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein (ISO-Norm, siehe oben) sowie einen Tollwuttiter von 0,5 IU/ml aufweisen (Abstand zur letzten Tollwutimpfung mindestens 30 Tage, Zeitpunkt der Blutentnahme spätestens drei Monate vor Einreise). Diese Antikörperbestimmung braucht nicht wiederholt werden, wenn das Tier gemäß den Empfehlungen des Impfstoffherstellers in den dafür vorgesehenen Zeitabständen wiederholt geimpft wurde. Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinführung eines Heimtiers, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass das Ergebnis der Tollwutantikörpermessung ausreichend war, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Ein Amtstierarzt muss hierbei die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse bescheinigen.
Die bisherigen Impfausweise dürfen längstens verwendet werden, bis die letzte dort eingetragene Tollwutimpfung (ggf. für die genannten Länder Antikörpertiter und Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer und Zecken) ihre Gültigkeit verliert. Dies gilt nur, wenn der bisherige Impfausweis den inhaltlichen Anforderungen des neuen EU-Heimtierpasses entspricht.
Tierhalter, die ohne den neuen EU-Pass auf Reisen gehen, müssen mit Problemen an der Grenze rechnen. Sanktionen können von dem betreffenden Mitgliedsstaat verhängt werden, und das Tier muß u.U. in Quarantäne, was erhebliche Kosten für den Tierhalter zur Folge hat.
Für Reisen in Drittländer gelten weiterhin deren eigene Bestimmungen
Für Reisen aus Drittländern in die EU gelten unterschiedliche Bestimmungen. Weitere Informationen dazu gibt es hier: http://www.europa.eu.int/comm/food/animal/liveanimals/pets/index_de.htm
Die Regeln für Drittländer gelten auch, wenn ein Tier aus der EU nach dem Urlaub in die EU zurückverbracht werden soll!! Beim Rückverbringen aus einem gelisteten Drittland (z.B. Schweiz, Norwegen, Monaco) gelten die innergemeinschaftlichen Regeln, beim Rückverbringen aus nicht gelisteten Drittländern (z.B. Türkei, Bulgarien) ist eine Antikörpertitrierung erforderlich; sie sollte vor Verlassen der EU durchgeführt werden, weil sonst eine dreimonatige Frist bis zur (Wieder-)Einreise gilt.
Quellen: www.bundestieraerztekammer.de/fachliches/tierseuchen/eu-heimtierpass www.intervet.de www.moskau.diplo.de/Vertretung/moskau/de/01/Reise/Seite__Haustiereinfuhr.html
Achtung: Alle Angaben auf dieser sowie den jeweiligen Seiten der Länder sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen und werden regelmäßig aktualisiert. Dennoch können wir die Richtigkeit nicht zu jedem Zeitpunkt garantieren und empfehlen Ihnen, sich zusätzlich rechtzeitig vor dem Urlaub mit der jeweiligen Botschaft oder dem Fremdenverkehrsamt in Verbindung zu setzen!

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