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Mit Hund und Kegel
Urlaub mit Hund

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Einreisebestimmungen für Hunde

Für jedes Land sind spezielle Einreisebestimmungen für Haustiere zu beachten.
Sollten Sie einen Hund einer gelisteten Rasse halten, beachten Sie auch unbedingt diese Regelungen für die Wiedereinreise in die BRD.

Bitte beachten Sie auch, dass die einzelnen Ländern noch weitergehende Vorschriften fest- legen können.

Belgien   Dänemark   Frankreich   Griechenland   Großbritannien (in Bearbeitung)
Holland   Italien   Kroatien   Norwegen   Österreich   Polen   Schweden
Slowakei   Spanien   Tschechien   Ungarn

Bitte beachten Sie auch die Vorschriften der Länder,
die Sie auf dem Weg zu Ihrem Urlaubsort durchqueren müssen!

Reisebestimmungen für Hunde, Katzen und Frettchen innerhalb der EU

Gültig für alle EU-Länder:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien/Nordirland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Die Verordnung 998/2003 besagt, dass Heimtiere zur eindeutigen Identifikation elektronisch gekennzeichnet sein müssen (ISO-Norm 11784 oder 11785). Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden. Heimtiere, die ab dem 4.7.2011 neu zu kennzeichnen sind, müssen zwingend mit einem Microchip (ISO-Norm 11784 entspricht HDX- oder FDX-B- Übertragung) ausgestattet werden. Erst nach der Kennzeichnung und der eindeutigen Identifikation des jeweiligen Tieres darf die für Reisen innerhalb der EU notwendige Tollwutimpfung erfolgen und im Heimtierausweis eingetragen werden.

Bei Reisen muss der blaue Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) vorgenommen wurde.

Die deutsche Tollwut-Verordnung wurde am 20.12.2005 dem EU-Entscheid 2005/91/EG angepasst.

Danach muss ein Welpe bei Erstimpfung mindestens 3 Monate alt sein und die Impfung wird als gültig bezeichnet, wenn sie mindestens 21 Tage zurückliegt.
(Einschub: Ein Welpe darf also frühestens mit 15 Wochen in ein anderes EU-Land reisen, Ausnahmen s.u.)
Die Impfung muss entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers wiederholt werden. Eine Wiederholungsimpfung ist dann unmittelbar gültig. Ihr Tierarzt bzw. Ihre Tierärztin berät Sie gerne.

Die Mitgliedstaaten gestatten die Einreise eines Heimtieres, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, sofern für dieses Tier ein EU-Ausweis mitgeführt wird, es gechippt ist und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit dem Tollwutvirus ausgesetzt gewesen sein könnten, in Kontakt gekommen zu sein (vom Tierarzt zu bestätigen).
Die Einreise ist auch gestattet, wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist. In diesem Fall muss die Mutter die Einreisebedingungen erfüllen.

Die Verordnung 998/2003 gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung sind, hierfür gibt es besondere Regelungen für den Handel mit Tieren. Ebenfalls Anwendung finden die Regelungen für den Handel mit Tieren, wenn mehr als fünf Heimtiere mitgeführt werden.

Einige Länder haben nationale Sonderregeln, die zu beachten sind.

Bei der Einreise von Heimtieren aus den Drittländern Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt in einen EU-Mitgliedstaat gelten die Bestimmungen zum Tollwutschutz entsprechend der Ausfuhr aus einem EU- Mitgliedstaat.

Zudem gibt es noch eine lange Liste weiterer gelisteter Drittländer wie die Russland, USA, Kanada, Mauritius, Australien, Chile etc. (komplette Liste s. Quelle). Führen Sie aus einem dieser Länder Ihr Heimtier (wieder) in die EU ein, benötigen sie eine Veterinärbescheinigung gemäß Entscheidung 2004 / 824 / EG, die Sie auf der Homepage des Verbraucherministeriums finden. Ansonsten gelten die normalen EU-Bestimmungen.
(Quelle: Petsontour.de)

Bei der Einfuhr aus  einem anderen als den aufgeführten Drittländern in einen EU- Mitgliedstaat müssen die Tiere tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein (ISO-Norm, siehe oben) sowie einen Tollwuttiter von 0,5 IU/ml aufweisen (Abstand zur letzten Tollwutimpfung mindestens 30 Tage, Zeitpunkt der Blutentnahme spätestens drei Monate vor Einreise).
Diese Antikörperbestimmung braucht nicht wiederholt werden, wenn das Tier gemäß den Empfehlungen des Impfstoffherstellers in den dafür vorgesehenen Zeitabständen wiederholt geimpft wurde. Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinführung eines Heimtiers, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass das Ergebnis der Tollwutantikörpermessung ausreichend war, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat.
Ein Amtstierarzt muss hierbei die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse bescheinigen.

Die bisherigen Impfausweise dürfen längstens verwendet werden, bis die letzte dort eingetragene Tollwutimpfung (ggf. für die genannten Länder Antikörpertiter und Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer und Zecken) ihre Gültigkeit verliert. Dies gilt nur, wenn der bisherige Impfausweis den inhaltlichen Anforderungen des neuen EU-Heimtierpasses entspricht.

Tierhalter, die ohne den neuen EU-Pass auf Reisen gehen, müssen mit Problemen an der Grenze rechnen. Sanktionen können von dem betreffenden Mitgliedsstaat verhängt werden, und das Tier muß u.U. in Quarantäne, was erhebliche Kosten für den Tierhalter zur Folge hat.

Für Reisen in Drittländer gelten weiterhin deren eigene Bestimmungen

Für Reisen aus Drittländern in die EU gelten unterschiedliche Bestimmungen.
Weitere Informationen dazu gibt es hier:
http://www.europa.eu.int/comm/food/animal/liveanimals/pets/index_de.htm

Die Regeln für Drittländer gelten auch, wenn ein Tier aus der EU nach dem Urlaub in die EU zurückverbracht werden soll!!
Beim Rückverbringen aus einem gelisteten Drittland (z.B. Schweiz, Norwegen, Monaco) gelten die innergemeinschaftlichen Regeln, beim Rückverbringen aus nicht gelisteten Drittländern (z.B. Türkei) ist eine Antikörpertitrierung erforderlich; sie sollte vor Verlassen der EU durchgeführt werden, weil sonst eine dreimonatige Frist bis zur (Wieder-)Einreise gilt.

Quellen:
http://www.petsontour.de
www.moskau.diplo.de/Vertretung/moskau/de/01/Reise/Seite__Haustiereinfuhr.html

Achtung:
Alle Angaben auf dieser sowie den jeweiligen Seiten der Länder sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen und werden regelmäßig aktualisiert.
Dennoch können wir die Richtigkeit nicht zu jedem Zeitpunkt garantieren und empfehlen Ihnen, sich zusätzlich rechtzeitig vor dem Urlaub mit der jeweiligen Botschaft oder dem Fremden- verkehrsamt in Verbindung zu setzen!

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